Deutschland­stipendium

Fra­gen & Ant­wor­ten

Tape-Art am Campus Nord.
Tape-Art am Campus Nord. Foto: Philipp Plum

Wer kann sich bewerben?

Es können sich Studierende aller Studiengänge der Humboldt-Universität bewerben. Zusätzlich gibt es noch Deutschlandstipendien in Themenklassen, auf die sich Studierende bestimmter Studiengänge bewerben können.

Nein, förderfähig sind bei diesem Stipendium laut Stipendienprogramm-Gesetz ausschließlich Studierende bis zum konsekutiven Masterabschluss. Stipendien für Doktoranden bieten zahlreiche andere Stiftungen und Nachwuchsprogramme an. Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Servicezentrum Forschung.

Ja. Geben Sie dazu bitte im Bewerbungsformular Ihre Abiturnote an und laden Sie einen Scan Ihres Zeugnisses vom Hochschulabschluss/ der Hochschulzugangsberechtigung im Online-Bewerbungsportal hoch.

Ja. Bitte geben Sie im Bewerbungsformular Ihr Fach und Ihre Abschlussnote des Erststudiums an.

Nein, die Humboldt-Universität kann Deutschlandstipendien nur an immatrikulierte Studierende der Humboldt-Universität oder Studienbewerber:innen an der Humboldt-Universität vergeben. Bitte fragen Sie an Ihrer Hochschule nach, ob dort Deutschlandstipendien vergeben werden.

Ja. Bewerben können sich alle immatrikulierten Studierenden der Humboldt-Universität bzw. Studienbewerberi:nnen an der Humboldt-Universität. Falls Sie Ihren ersten Studienabschluss im Ausland erworben haben, rechnen Sie Ihre Noten bitte ggf. in das Dezimalsystem um. Falls Sie keine Note haben, tragen Sie bitte "0" ein und machen Sie im Anmerkungsfeld am Ende des Formulars eine entsprechende Anmerkung.

Ja, Sie können sich bewerben. In der Zeit, in der Sie beurlaubt sind, wird die Zahlung des Stipendiums entweder ausgesetzt oder läuft weiter (je nach Grund der Beurlaubung). Die Förderdauer wird bei Wiederaufnahme des Studiums um den Beurlaubungszeitraum verlängert. Sie sind verpflichtet, dem Team des Deutschlandstipendiums an der Humboldt-Universität Ihre Beurlaubung sofort mitzuteilen. (Bitte beachten, dass Bewerber:innen für ein Deutschlandstipendium in einer der Themenklassen für zwei Semester an der Humboldt-Universität in der Regelstudienzeit studieren und außerdem beide Semester an der Humboldt-Universität anwesend sein müssen.)

Ja, Sie können sich bewerben, wenn Sie im kommenden Sommersemester in der Regelstudienzeit sind. (dann Stipendiendauer: sechs Monate) Bitte beachten Sie, dass Sie das Deutschlandstipendium nur beziehen können, wenn Sie sich in der Regelstudienzeit befinden oder Gründe angeben können, weshalb Sie die Regelstudienzeit überschreiten. Dazu gehören beispielsweise ein studienbezogener Auslandsaufenthalt oder die Erziehung eines Kindes. Genaue Informationen zur Förderungshöchstdauer entnehmen Sie bitte dem § 7 des Stipendienprogramm-Gesetzes. (Bitte beachten, dass Bewerber:innen für ein Deutschlandstipendium in einer der beiden Themenklassen für zwei Semester an der Humboldt-Universität in der Regelstudienzeit studieren und außerdem beide Semester an der Humboldt-Universität anwesend sein müssen.)

Ja. Bitte tragen Sie unter "Angestrebter Abschluss" den Abschluss ein, den Sie als nächstes erwerben werden (da Sie im Bachelor-Studium sind also "BA"). Sie sollen dann als "voraussichtliches Studienende" den Zeitpunkt angeben, zu dem Sie den Master erwerben. Sie können zusätzlich im Freifeld "Anmerkungen" einen Vermerk machen, dass sich die Förderung auch auf Ihr Masterstudium beziehen soll.

Ja, Sie können sich bewerben. Bitte geben Sie Ihre Abitur/BA-Note im Bewerbungsformular an und laden Ihr Abitur-/BA-Zeugnis als Leistungsnachweis hoch. Bitte reichen Sie zusätzlich trotzdem einen AGNES-Leistungsspiegel ein, auch wenn dieser "leer" ist. Tragen Sie bitte im Formular unter "Aktuelle Leistungen" 0 ein und machen Sie im Feld "Anmerkungen" am Ende des Bewerbungsformulars eine entsprechende Anmerkung. Dort können Sie auch Ihre bisherigen Leistungen darstellen bzw. auf Ihre zu erwartenden Leistungen hinweisen. Sofern Sie im 1. Semester Ihres Studiums sind und noch keine Prüfungsergebnisse haben, benötigen wir trotzdem den leeren AGNES-Auszug (auch wenn noch keine Noten nachzuweisen sind).

Ja. Sie können zusätzlich das Freifeld "Anmerkungen" nutzen, um Ihre bisherigen Leistungen darzustellen bzw. um auf Ihre zu erwartenden Leistungen hinzuweisen. Als Studienanfänger:in geben Sie bitte im Bewerbungsformular Ihre Abiturnote an und laden Sie einen Scan Ihres Zeugnisses des Schulabschlusses im Online-Bewerbungsportal hoch. Wenn Sie bereits an einer anderen Hochschule studiert haben, das Fach gewechselt oder bereits einen BA-Abschluss haben, tragen Sie bitte die bisher erbrachten Studienleistungen ein. Sofern Sie im 1. Semester Ihres Studiums sind und noch keine Prüfungsergebnisse haben, benötigen wir trotzdem den leeren AGNES-Auszug (auch wenn noch keine Noten nachzuweisen sind).

Ja, Sie können sich im Rahmen der Regelstudienzeit bewerben. Als Leistungsnachweis können Sie - sofern dies in Ihrem Studium vergeben wird - die Studienpunkte angeben. In allen anderen Fällen laden Sie bitte Scans Ihrer Leistungsscheine (alle die Sie gemacht haben) im Online-Bewerbungsportal hoch und tragen im Bewerbungsformular "0" ein.

Eine Doppelförderung durch Kombination mit Stipendien von Begabtenförderungswerken (auch wenn Sie lediglich Büchergeld erhalten) ist ausgeschlossen. Nach dem Gesetz ist nur eine materielle Förderung zulässig, die 29,99 Euro/Monat nicht überschreitet.

Laut der Richtlinie der Humboldt-Universität zum Deutschlandstipendium (PDF) (§ 4, Abs. 2) kann die Bewerbung immer nur für das Erstfach erfolgen und nicht für das Zweitfach.

Nein, Studierende der Charité haben ein eigenes Deutschlandstipendiumprogramm an der Charité. Weitere Informationen über das Deutschlandstipendium für Studierende der Charité: http://nachwuchs.charite.de/studierende/deutschlandstipendium/ Kontakt für Studierende: deutschlandstipendium@charite.de

Andere Förderungen

Nein, das Stipendium ist einkommensunabhängig und wird nicht auf das BAföG angerechnet. Bezieher:innen von Wohngeld müssen jedoch beachten, dass das Deutschlandstipendium wie auch andere Stipendien zur Hälfte bei der Berechnung des Jahreseinkommens berücksichtigt wird. Für weitere Infos zum Thema Stipendium und Wohngeld wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Wohngeldstelle.

Seit dem 1. Januar 2012 haben sämtliche Einkünfte und Bezüge, somit auch das Deutschlandstipendium, grundsätzlich keine Auswirkungen mehr auf das Kindergeld. Nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wegfallen. Bis zum 1. Januar 2012 wurde das Deutschlandstipendium beim Bezug von Kindergeld berücksichtigt, lag allerdings - ohne die Hinzurechnung weiterer Einkünfte - unter dem Freibetrag von 8.004 Euro.

Ja. Das Deutschlandstipendium wird beim Kindesunterhalt bedarfsmindernd berücksichtigt. Volljährige Studierende sind gehalten, sich zunächst aus eigenen Mitteln zu unterhalten, bevor sie Ansprüche gegenüber ihren Eltern geltend machen. Das Deutschlandstipendium zählt dabei zu den eigenen Einkünften der/des Stipendiat:in.

Das richtet sich nach Höhe und Art der Stipendienförderungen. Grundsätzlich gilt: Wer schon eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung erhält, die durchschnittlich 29,99 Euro/Monat oder mehr beträgt, kann kein Deutschlandstipendium bekommen.

Wer ein DAAD-Vollstipendium erhält, kann nicht gleichzeitig das Deutschlandstipendium beziehen, da beide Stipendien begabungs- und leistungsabhängig sind. Wenn Sie während des Bezugs eines DAAD-Vollstipendiums beurlaubt sind, können Sie Ihr Deutschlandstipendium aussetzen. Erhält man dagegen ein Teilstipendium des DAAD, kann man das Deutschlandstipendium parallel beziehen.

Nein. Bitte geben Sie dies aber bei der Bewerbung im tabellarischen Lebenslauf an.

Fragen zur Bewerbung

Während des Bewerbungszeitraums können Sie Ihre Bewerbung jederzeit ändern und anpassen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Bewerbung innerhalb der Bewerbungsfrist abgeschickt haben müssen. Bei Fragen, Problemen, Richtigstellungen etc. schreiben Sie bitte eine E-Mail an deutschlandstipendium@hu-berlin.de.

Bitte tragen Sie den Abschluss ein, den Sie als nächstes erwerben werden (wenn Sie im Bachelor-Studium sind also "BA"; studieren Sie schon im Master dann "MA").

Erststudium ist das erste abgeschlossene Studium bis zum ersten konsekutiven Master. Ein konsekutives Masterstudium zählt also nicht als Zweitstudium. Ein Zweitstudium ist ein komplett neues, weiteres Studium, das nach erfolgreichem Abschluss eines anderen Studiums aufgenommen wird. Masterstudiengänge, die auf einen Bachelor folgen, zählen nicht dazu. Sollten Sie gleichzeitig zwei Masterstudiengänge studieren, so zählt der zuletzt begonnene Master als Zweitstudium.

Den aktuellen Stand der ECTS-Punkte können Sie aus Ihrer Studienkontenübersicht im AGNES-Online-Prüfungsservice ersehen. Einen Leistungsspiegel mit vorläufiger Gesamtnote erhalten Sie in Ihrem Prüfungsbüro.

Ja, laden Sie bitte Ihr Abiturzeugnis im Online-Bewerbungsportal hoch, auch wenn Sie bereits einen universitären Abschluss haben.

Ja, Sie können sich für mehrere Deutschlandstipendien gleichzeitig bewerben - sowohl für Einzelstipendien als auch für Humboldt-Themenklassen. Bitte kreuzen Sie im Bewerbungsformular an, für welche Stipendien Sie sich bewerben wollen.

Die Bewerbung für ein Stipendium in einer Themenklasse erfordert zusätzlich zu dem Motivationsschreiben im Bewerbungsformular die gelöste Aufgabenstellung. Details dazu finden Sie auf der Website Themenklassenbewerbung des Deutschlandstipendiums der Humboldt-Universität.

Während des Bewerbungszeitraums können Sie Ihre Bewerbung jederzeit ändern und anpassen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Bewerbung innerhalb der Bewerbungsfrist abgeschickt haben müssen. Sofern Sie den Leistungsspiegel vom Prüfungsbüro oder einen Engagementnachweis nicht fristgerecht einreichen können, vermerken Sie dies bitte im Bemerkungsfeld am Ende des Bewerbungsformulars und schicken Sie eine Mail mit dem gleichen Hinweis an deutschlandstipendium@hu-berlin.de

Nein. Ein Empfehlungsschreiben wird nicht benötigt.

Bitte tragen Sie bei "Bisher erbrachte Studienleistungen Mono-/Kernfach (ECTS-/Studienpunkte)" und "Bisherige Durchschnittsnote (errechnet vom Prüfungsbüro)" "0" ein. Vergessen Sie bitte nicht Ihre Bachelornote in "Note Bachelor" einzutragen. Sofern Sie noch kein Abschlusszeugnis vom Bachelor haben, laden bitte ein Transkript Ihrer Noten vom Bachelorstudium zusammen mit den anderen Unterlagen im Online-Bewerbungsportal hoch.

Bitte geben Sie Ihre "vorläufige" Bachelorabschlussnote im Feld "Note Bachelor" an mit der Sie sich für das vorläufige Masterstudium beworben haben. Im Feld "Anmerkungen" am Ende des Bewerbungsformulars bitte kurz erklären, dass es sich um die "vorläufige" Note handelt und Sie schnellstmöglich die Endnote nachreichen.

Sonstiges

Die Vergabe der Deutschlandstipendien an der Humboldt-Universität zu Berlin richtet sich nach dem Stipendienprogramm-Gesetz und der HU-internen Satzung und Richtlinie:

  • Satzung für die Vergabe von Deutschlandstipendien an Studierende der Humboldt-Universität zu Berlin [PDF]
  • Richtlinie zur Vergabe von Deutschlandstipendien an der Humboldt-Universität zu Berlin [PDF]
  • Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) [externer Link]
  • Stipendienprogramm-Verordnung (StipV) [externer Link]

Über die Vergabe entscheiden die Auswahlkommissionen der jeweiligen Hochschule. Diese bestehen aus Professor:innen, Studierenden und einem Mitglied des Präsidiums.

Ja, Sie können ggf. eine Verlängerung beantragen oder sich nach einem Jahr wieder für die Förderung bewerben.

Während einer Beurlaubung vom Studium, z.B. wegen Mutterschutz, Elternzeit oder Krankheit, wird das Stipendium nicht ausgezahlt. Mit Fortsetzung des Studiums verlängert sich der Bewilligungszeitraum um die Dauer der Beurlaubung. Für Praktika gelten spezielle Regeln.

Hier ist zwischen Pflichtpraktika im In- und Ausland und sonstigen Praktika zu unterscheiden. Verpflichtende Inlandspraktika sind in das Studium integriert und stehen einer Auszahlung des Stipendiums nicht entgegen. Ähnlich verhält es sich mit Auslandspraktika, soweit sie in der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind; sie können als "fachrichtungsbezogene Auslandsaufenthalte" angesehen werden. Lässt sich der/die Stipendiat:in für sonstige Praktika beurlauben, die in der jeweiligen Studienordnung nicht vorgesehen sind, wird das Stipendium in dieser Zeit nicht weitergezahlt.

Das Stipendium wird auch dann fortgezahlt, wenn man sich in einem fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalt befindet. Vorausgesetzt, man geht während der Dauer der Förderung ins Ausland. Das gilt unabhängig von einer eventuellen Beurlaubung an der Hochschule, die das Stipendium vergibt. Studiert man über das ERASMUS-Programm im Ausland, wird das Deutschlandstipendium auch dann fortgezahlt, wenn man als Stipendiat:in gleichzeitig einen Mobilitätszuschuss vom Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) erhält.

Ja, beispielsweise für die Zeit eines vom DAAD geförderten Auslandsstudiums oder während einer anderen Förderung, die nicht gleichzeitig mit dem Deutschlandstipendium bezogen werden kann.

Bei einem Hochschulwechsel in dieselbe Fachrichtung wird ein Übergangssemester gewährt (innerhalb des bewilligten Förderzeitraums), d. h., das Stipendium wird ein Semester lang fortgezahlt. Dies gibt dem Studierenden die Möglichkeit, sich an der neuen Hochschule um ein Stipendium zu bewerben. Ansonsten endet das Stipendium mit Ablauf des Monats, in dem der/die Stipendiat:in das Studium abgebrochen, die Fachrichtung gewechselt hat oder exmatrikuliert wird.

Das Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) wurde so ausgestaltet, dass es sich bei den Deutschlandstipendien in der Regel nicht um steuer- oder sozialabgabenpflichtiges Einkommen handelt.

Das Deutschlandstipendium hat keine Auswirkungen auf den Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung, solange der/die Stipendiat:in in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist (in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. des 30. Lebensjahres). Anders liegt der Fall, wenn der/die Stipendiat:in (anschließend) als freiwilliges Mitglied versichert ist. Für freiwillige Mitglieder hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mindestbeiträgen vorgeschrieben. So werden die Beiträge ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von derzeit 875 Euro berechnet. Überschreiten die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten (hierzu gehören auch Stipendien) diesen Wert, sind die entsprechenden Einnahmen beitragspflichtig.

Nein. Im Gegensatz zur Förderung nach dem BAföG müssen Stipendiat:innen die erhaltenen Mittel nicht zurückzahlen.

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